Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Nutzung der Ordo-Plattform durch Restaurants und Gastronomiebetriebe (B2B). Stand: 21. April 2026.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen [Firmenname, z. B. Ordo GmbH], [Adresse] („Ordo") und einem gewerblichen Kunden („Restaurant") über die Nutzung der Ordo-Plattform.
(2) Das Restaurant handelt bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher-AGB sind nicht anwendbar.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Restaurants werden nur Vertragsbestandteil, wenn Ordo ihnen ausdrücklich und in Textform zustimmt.
§ 2 Leistungsbeschreibung
(1) Ordo stellt eine Software-as-a-Service-Plattform („Plattform") zur Verfügung, mit der das Restaurant insbesondere:
- Gäste über QR-Code Bestellungen am Tisch aufgeben lassen kann,
- Tische, Räume und Reservierungen verwalten kann,
- Menü- und Allergenpflege betreibt,
- Schichten plant und Arbeitszeiten erfasst,
- Lohn-Exporte (CSV/DATEV) erzeugt,
- Belege hochlädt, per OCR auswertet und kategorisiert,
- DATEV-Exporte und ein Steuerberater-Portal bereitstellt,
- optional eine Buchhaltungssoftware (z. B. Lexware Office) koppelt,
- Loyalty-Programme betreibt.
(2) Ordo ist kein TSE-/Kassensystem im Sinne der KassenSichV und des § 146a AO. Für den Einsatz einer gesetzlich geforderten elektronischen Registrierkasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung bleibt das Restaurant allein verantwortlich.
(3) Ordo erbringt keine Steuerberatung und keine Lohn- oder Finanzbuchhaltung. Die Export-Funktionen dienen ausschließlich der Übergabe an das vom Restaurant beauftragte Steuerbüro.
(4) Ordo kann Leistungen weiterentwickeln, ergänzen und in angemessenem Umfang verändern, sofern der Kern des vereinbarten Leistungsumfangs erhalten bleibt.
§ 3 Vertragsschluss, Testphase, Laufzeit
(1) Der Vertrag kommt mit Registrierung des Restaurant-Accounts und Auswahl eines Preisplans zustande.
(2) Ordo bietet einen kostenfreien Testzeitraum von 30 Tagen. Während der Testphase kann das Restaurant jederzeit fristlos kündigen.
(3) Nach Ende der Testphase verlängert sich der Vertrag monatlich, solange er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt wird. Jahres-Abonnements laufen über zwölf Monate und verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht drei Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt werden.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss gewählten Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Neben der monatlichen Grundgebühr fällt pro abgewickelter Gastzahlung über die Plattform eine transaktionsabhängige Gebühr in Höhe von 1,4 % zzgl. 0,25 € an. Gebühren des Zahlungsdienstleisters (Stripe) trägt das Restaurant separat nach den jeweiligen Stripe-Nutzungsbedingungen.
(3) Rechnungen werden in Textform per E-Mail zugestellt und sind sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gilt § 288 BGB. Ordo ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung den Zugang vorübergehend zu sperren.
(4) Ordo kann Preise mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende anpassen. Erhöht Ordo die Preise um mehr als 5 % pro Jahr, hat das Restaurant ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zum Inkrafttreten der Erhöhung.
§ 5 Pflichten des Restaurants
- Pflege korrekter und aktueller Menüdaten (insbesondere Preise, Allergene gemäß LMIV, Kennzeichnungspflichten).
- Eigenverantwortliche Führung eines TSE-konformen Kassensystems und Erfüllung aller steuerlichen, gewerbe-, hygiene- und arbeitsrechtlichen Pflichten.
- Geheimhaltung der Zugangsdaten und Schutz der Accounts durch starke Passwörter und, wo angeboten, Mehr-Faktor-Authentifizierung.
- Unverzügliche Information von Ordo bei Verdacht auf Missbrauch oder unbefugten Zugriff.
- Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber seinen Gästen und Mitarbeitenden.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Ordo räumt dem Restaurant für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Plattform ein.
(2) Das Restaurant behält sämtliche Rechte an den von ihm in die Plattform eingestellten Daten („Kundendaten"). Ordo darf Kundendaten ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und im Rahmen des AVV verarbeiten.
(3) Aggregierte und anonymisierte Nutzungsdaten darf Ordo zur Produktverbesserung und für statistische Auswertungen verwenden, sofern kein Rückschluss auf einzelne Personen oder auf einzelne Restaurants möglich ist.
§ 7 Verfügbarkeit, Wartung
(1) Ordo bemüht sich um eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Kalendermonatsmittel, gemessen an der produktiven Nutzung durch Restaurants. Geplante Wartungsfenster außerhalb der Hauptbetriebszeit (22:00–06:00 Uhr MEZ) gelten nicht als Ausfall.
(2) Zeiten höherer Gewalt, Ausfälle von Upstream-Providern und Ereignisse, die nicht dem Verantwortungsbereich von Ordo zuzurechnen sind, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt.
(3) Support erfolgt in Textform (E-Mail) Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr MEZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Ordo.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Ordo gewährleistet eine im Wesentlichen der Leistungsbeschreibung entsprechende Beschaffenheit der Plattform. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(2) Ordo haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel sowie im Rahmen einer ausdrücklichen Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ordo nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverluste infolge nicht durchgeführter oder zumutbar durchführbarer Eigensicherung, ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Kardinalpflichten ist pro Schadensereignis auf die Nettojahresvergütung der letzten zwölf Monate begrenzt.
§ 9 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
Soweit Ordo im Rahmen der Plattform personenbezogene Daten im Auftrag des Restaurants verarbeitet, gilt ergänzend der zwischen den Parteien abzuschließende Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Der AVV ist unter /avv abrufbar und wird mit Vertragsschluss Bestandteil dieser AGB.
§ 10 Kündigung
(1) Der Vertrag kann von beiden Seiten in Textform nach Maßgabe des § 3 gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Ordo insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach Mahnung, bei grobem Missbrauch der Plattform oder bei Verstoß gegen geltende Gesetze.
(3) Nach Beendigung des Vertrags stellt Ordo dem Restaurant seine Daten für 30 Tage in maschinenlesbarer Form zum Export bereit und löscht sie sodann nach Maßgabe des Löschkonzepts. Aufbewahrungspflichten aus § 147 AO und § 257 HGB bleiben unberührt.
§ 11 Änderungen dieser AGB
(1) Ordo kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen erforderlich ist und das Restaurant hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen werden dem Restaurant spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform angezeigt. Widerspricht das Restaurant nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen.
(3) Widerspricht das Restaurant, kann Ordo das Vertragsverhältnis zum Inkrafttreten der Änderungen ordentlich kündigen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — der Sitz von Ordo.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
Stand: 21. April 2026. Vor Livegang alle [Platzhalter] ersetzen und die AGB durch eine Fachanwält:in für IT-Recht prüfen lassen. Besonders prüfungsrelevant sind § 4 (Preisanpassung), § 8 (Haftung) und § 11 (Änderungsklausel).